Die Intervalle, in denen der Schornsteinfeger für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen ins Haus kommt, richten sich einerseits nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), andererseits nach der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)“.
Worin liegen die Unterschiede?
Die Vorschriften unterscheiden sich erheblich danach, ob der Schornsteinfeger zum Kehren kommt oder für eine Sicherheitsüberprüfung, bei der der Kohlenmonoxidgehalt und der freie Abzug aller Abgase kontrolliert werden. Diese Punkte sind in der KÜO geregelt. Die BImSchV regelt dagegen die Fristen für die Umweltschutzmessungen, bei denen es um Wärmeverlust, Rußmengen oder Ölrückstände geht, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Außerdem hängen die Fristen von der jeweiligen Feuerungsanlage und dem Brennstoff ab.
Fristen für Kehrungen nach der KÜO
In der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung sind die folgenden Fristen für Kehrungen festgelegt.
Anlage für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle) |
Beispiele |
Kehrungen pro Jahr |
ganzjährig benutzte Feuerstätte |
Heizkessel mit Warmwasserbereitung |
vier Mal jährlich |
während der Heizperiode regelmäßig genutzt |
Kachelofen |
drei Mal jährlich |
Holzpellets, Verbrennung mit geringen Rückständen |
Pelletheizung |
zwei Mal jährlich |
Blockheizkraftwerk |
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zwei Mal jährlich |
nicht regelmäßig genutzt |
Kaminofen, offener Kamin |
zwei Mal jährlich |
gelegentlich genutzt |
dto. (Nutzung nicht öfter als zwei Mal pro Woche) |
ein Mal jährlich |
nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend |
Heizkessel |
ein Mal jährlich |
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Anlage für flüssige Brennstoffe (Öl) |
Beispiele |
Kehrungen pro Jahr |
regelmäßig benutzte Feuerstätte |
Ölheizkessel Ölofen |
drei Mal jährlich |
nicht regelmäßig benutzt |
Ölkessel/Ölofen |
zwei Mal jährlich |
gelegentlich benutzt |
dto. |
ein Mal jährlich |
Fristen für die Überprüfungen nach der KÜO
In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind ebenfalls die Intervalle für die Sicherheitsüberprüfungen festgesetzt.
Anlage für feste Brennstoffe |
Beispiel |
Überprüfungsfristen |
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen |
Abgasrohre Kamin, Kachelofen |
ein Mal pro Jahr |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte |
unbenutzter Kamin oder Kachelofen |
ein Mal pro Jahr |
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Anlage für flüssige Brennstoffe |
Beispiel |
Überprüfungsfristen |
Abgasanlagen für Ölöfen, Ölkessel (egal, ob regelmäßig oder nur gelegentlich genutzt) |
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ein Mal im Jahr |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte |
Ölheizung, Ölofen |
ein Mal im Jahr |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
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ein Mal im Jahr |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte |
Brennwerttherme und schwefelarmes Heizöl |
ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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ein Mal alle drei Jahre |
ortsfeste Netzersatzanlage |
Notstromaggregat |
ein Mal alle drei Jahre |
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Anlage für gasförmige Brennstoffe |
Beispiele |
Überprüfungsfristen |
raumluftabhängige Feuerstätte |
Gaskessel |
ein Mal im Jahr |
raumluftunabhängige Feuerstätte |
Gaskessel |
ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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ein Mal alle drei Jahre |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck |
bestimmte Brennwertthermen |
ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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ein Mal alle drei Jahre |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
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ein Mal alle zwei Jahre |
Fristen für die Messungen nach der BImSchV
feste Brennstoffe |
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Messfrist |
Steinkohle, Holz, Pellets etc. |
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alle zwei Jahre |
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flüssige Brennstoffe |
Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre |
Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl |
ein Mal in zwei Jahren |
ein Mal in drei Jahren |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
ein Mal in fünf Jahren |
ein Mal in fünf Jahren |
ausschließlich schwefelarmes Heizöl |
ein Mal in zwei Jahren |
ein Mal in drei Jahren |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
ein Mal in fünf Jahren |
ein Mal in fünf Jahren |
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gasförmige Brennstoffe |
Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre |
Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) |
alle zwei Jahre |
alle drei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
alle fünf Jahre |
alle fünf Jahre |
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) |
alle zwei Jahre |
alle drei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
alle fünf Jahre |
alle fünf Jahre |
Gasfeuerung mit Brennwerttechnik |
keine Messung |
keine Messung |
Für die Einhaltung dieser Fristen sind die Hauseigentümer verantwortlich. Darüber hinaus kommt der Bezirksschornsteinfeger zwei Mal innerhalb von sieben Jahren zur sogenannten Feuerstättenschau.